{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-11-11", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-68-47--_2003-11-11.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006545.pdf?ID=150006545", "Checksum": "efb37e8072f9d1362c5aa616d4413ffe"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.47 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 11.11.2003 JAAC 68.47 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 11.11.2003 JAAC 68.47 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 11.11.2003 JAAC 68.47 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:22", "Checksum": "5c7df7014f4b40fb4db997dec31830c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 11.11.2003 JAAC 68.47 \r\n\n 2\nvielmehr zusätzlich zu den materiellen Begehren gestellt werden (vgl. Art. 28\nAbs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche\nBeschaffungswesen [BoeB], SR 172.056.1) - und auch die zwanzigtägige\nBeschwerdefrist abgelaufen war, stand dem Vertragsschluss zwischen der\nVergabestelle und der Zuschlagsempfängerin nichts im Wege (vgl. Entscheid\nder BRK vom 26. April 2000, veröffentlicht in VPB 64.62 E. 1d). Der Vertrag\nist denn auch gemäss Eingabe der Vergabestelle vom 9. September 2003\nabgeschlossen worden (vgl. Art. 22 Abs. 2 BoeB). Insofern ist das Gesuch\ndes Beschwerdeführers vom 11. September 2003 betreffend aufschiebende\nWirkung wirkungslos (vgl. dazu: Galli/Moser/Lang, Praxis des öffentlichen\nBeschaffungsrechts, Zürich 2003, Rz. 628 mit Hinweisen).\nb. Wurde einer Beschwerde - wie vorliegend - nicht in Anwendung von Art. 28\nAbs. 2 BoeB auf Gesuch hin die aufschiebende Wirkung erteilt, so kann die\nRekurskommission gemäss Art. 32 Abs. 2 BoeB lediglich feststellen, inwiefern\ndie angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, wenn der Vertrag mit der\nAnbieterin bereits geschlossen ist und sich die Beschwerde als begründet\nerweist. Eine Aufhebung des Zuschlags ist diesfalls ausgeschlossen. Bei\nGutheissung der Beschwerde käme vorliegend somit nur die erwähnte\nFeststellung der Bundesrechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung in\nFrage. Gestützt auf eine solche Feststellung könnte die Beschwerdeführerin\nalsdann in einem besonderen Verfahren ein Schadenersatzbegehren\neinreichen (Art. 34 f. BoeB und Art. 64 der Verordnung vom 11. Dezember\n1995 über das öffentliche Beschaffungswesen [VoeB], SR 172.056.11).\n3.a. Mit Bezug auf das ausschlaggebende Kriterium des Preises, über welches\nnach dem Schreiben der Vergabestelle vom 4. Juli 2003 zulässigerweise\nschriftlich verhandelt worden ist, nachdem in der öffentlichen Ausschreibung\nvom 21. Februar 2003 Verhandlungen vorbehalten worden waren (vgl.\nArt. 20 BoeB in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 und 2 VoeB), führt die\nBeschwerdeführerin aus, sie habe das wirtschaftlich günstigste Angebot\neingereicht, sei jedoch nicht nach Art. 21 BoeB berücksichtigt worden; der\nVergabeentscheid sei damit rechtswidrig. Die Vergabestelle habe zudem die\nRichtigkeit des Angebots wie des Abgebots der Beschwerdeführerin anerkannt,\nwas auch für den Umstand gelte, dass das Abgebot der Beschwerdeführerin\num Fr. 834.- günstiger sei als jenes der Zuschlagsempfängerin. Das Abgebot\nbasiere auf der Anerkennung der ausdrücklich angeführten Vergabepunkte:\n«Allgemeine Bedingungen», «Regiearbeiten», «Ausmassreduktionen»,\n«Sicherstellung». Dem Abgebot sei ein Schreiben beigelegt gewesen,\nwelches keine Einschränkung der Zahlungsfrist beinhaltet habe, sondern\ndie vorgegebenen Bedingungen, mithin die Zahlungsfrist von 60 Tagen,\nvorbehaltlos anerkannt habe. Es sei nicht zulässig, dieses Schreiben mit\njenem des ersten Angebots zu vertauschen. Die Zahlungsfrist von 60 Tagen für\nden berechtigten Skontoabzug von 5% sei als integrierender Bestandteil des\nAbgebots anerkannt und bestätigt worden.\nb. Die Anbieter hatten in der Angebotsübersicht (A1) den Angebotspreis\nbrutto, gegebenenfalls einen Rabatt und ein Skonto, die Mehrwertsteuer\nsowie den Angebotspreis netto inklusive Mehrwertsteuer anzugeben. Im\nendgültigen Angebot, mithin dem Abgebot, waren dieselben Angaben zu\nnennen. Zusätzlich fanden sich in dem entsprechenden, den Anbietern\nabgegebenen Angebotsformular Hinweise auf «B Allgemeine Bedingungen\ndes ETH-Bereichs für die Ausschreibung, Vergabe und Ausführung von\n\n"}