28’000) bzw. von 3.3% aufweist (Zuschlagsempfängerin: 27’497 Punkte [= 29’497-2000]; Beschwerdeführerin: 26’583 [= 27915-1’332]), in Bezug auf die Investitionskosten aber rund 3.5 Mio. Franken, d. h. 100%, teurer ist. Dies steht im klaren Widerspruch zu Art. 21 Abs. 1 BoeB und zu Art. 1 Abs. 1 Bst. c BoeB. Weder die Gewichtung der beiden Zuschlagskriterien Nrn. 6 und 7 («Preise» und «Jährliche Betriebskosten») noch die Kostenbewertung aufgrund der Gaussschen Methode halten somit einer rechtlichen Überprüfung stand, was allein zur Aufhebung des der Z. erteilten Zuschlags und damit zur Gutheissung der Beschwerde führen muss. e. (…) 5.-6. (…)