11 kommt bei der Bewertung zusammen ein Gewicht von lediglich mal 6.66% zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt die Gewichtung des Preiskriteriums, d. h. der Investitionen, mit einem Wert (Quote) von 20% auch für einen komplexen Auftrag - konkret ging es um einen Architekturauftrag für ein Vorprojekt zur Renovation und zum Umbau eines öffentlichen Gebäudes im Umfang von 8 Mio. Franken - klar an der untersten Grenze des Zulässigen, wenn der Begriff des wirtschaftlich günstigsten Angebots nicht seines Gehaltes entleert werden solle. Das Bundesgericht äusserte sogar Zweifel an dieser Gewichtungsquote (BGE 129 I 313 ff.).