Die Formulierung des Eignungsnachweises E7, wie die Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht, lässt durchaus einen gewissen Interpretationsspielraum offen. Davon ist auch die Vergabebehörde ausgegangen, indem sie - wie ausgeführt - bei der Zuschlagsempfängerin Referenzprojekte akzeptiert hat, die erst zum Teil produktiv waren. 3. (…) 4.a. (…) b.aa. Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass die Zuschlagskriterien Nr. 6 und 7 «Preise» und «Betriebskosten» mit lediglich 2000 von maximal 30’000 Punkten bewertet worden sind. Damit habe das BBL das ihm zustehende Ermessen überschritten.