Submissionsstreitigkeiten fallen nach der Rechtsprechung der BRK in den Geltungsbereich von Art. 6 Abs. 1 der (Europäischen) Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101), wonach die Parteien einen Anspruch auf eine mündliche und öffentliche Verhandlung haben. Die Beschwerdeführerin hat an ihrem in der Eingabe vom 13. Februar 2004 - unter Vorbehalt des Rückzugs - gestellten Begehren um Durchführung einer parteiöffentlichen Verhandlung (im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK) mit Schreiben vom 6. April 2004 ausdrücklich festgehalten. h. (…) 2.