Der Einwand des BBL, die Einsichtnahme der Beschwerdeführerin in den Evaluationsbericht der Vergabestelle sei unter Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften zustande gekommen, geht daher fehl, und dem Antrag, die Replik sei aus den Akten zu weisen, ist schon aus diesem Grund nicht zu entsprechen. g. Nicht gefolgt werden kann auch dem Antrag des BBL, es sei keine mündliche Verhandlung durchzuführen. Submissionsstreitigkeiten fallen nach der Rechtsprechung der BRK in den Geltungsbereich von Art.