Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Einsichtnahme in den Evaluationsbericht überwiegt daher die Interessen der Vergabebehörde und der Zuschlagsempfängerin an der Vertraulichkeit der darin enthaltenen Informationen, die wie erwähnt nach der Beurteilung der BRK keine zu schützenden Geschäftsgeheimnisse enthalten. Der Einwand des BBL, die Einsichtnahme der Beschwerdeführerin in den Evaluationsbericht der Vergabestelle sei unter Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften zustande gekommen, geht daher fehl, und dem Antrag, die Replik sei aus den Akten zu weisen, ist schon aus diesem Grund nicht zu entsprechen.