Seitens der Beschwerdeführerin ist ausschliesslich die Einsichtnahme in den Evaluationsbericht verlangt worden. Die BRK hat den Evaluationsbericht unter dem Aspekt überwiegender Geheimhaltungsinteressen der Vergabebehörde und der übrigen Anbieter geprüft und ist zum Ergebnis gekommen, dass der Bericht in Bezug auf die einzelnen Anbieter und Angebote keine Informationen enthält, an denen ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht. Zu offerieren war eine Standardsoftware, eine «auf dem Markt bereits erhältliche Lösung, wo alle Spezifikationen bekannt sind», und nicht etwa eine spezielle Neuentwicklung.