Dem Begehren um Einsichtnahme in den Evaluationsbericht wurde mit Präsidialverfügung vom 17. Februar 2004 entsprochen. In ihrer Replik vom 27. Februar 2004 hielt die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest. Das BBL hielt in seiner Duplik vom 31. März 2004 ebenfalls an seinen Anträgen fest und beantragte zudem, die Replik der Beschwerdeführerin vom 27. Februar 2004 sei aus den Akten zu weisen. Weiter wurde beantragt, es sei keine mündliche Verhandlung durchzuführen. F. Auf Anfrage der BRK teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. April 2004 mit, dass sie an ihrem Antrag auf Durchführung einer parteiöffentlichen Verhandlung festhalte.