Die Z. teilte mit Schreiben vom 30. Januar 2004 den Verzicht auf die Einreichung einer Vernehmlassung mit. D. Mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2004 beantragte das BBL, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei ebenfalls abzuweisen. E. Mit Eingabe vom 13. Februar 2004 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, es sei ihr Einblick in den Evaluationsbericht (…) Finanzanwendung der Vergabestelle zu geben, und es sei ihr zu ermöglichen, eine Replik zu erstatten. Dem Begehren um Einsichtnahme in den Evaluationsbericht wurde mit Präsidialverfügung vom 17. Februar 2004 entsprochen.