- Die nachträgliche vertiefte Eignungsprüfung muss aber unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung geschehen (E. 2d.aa). Die Beschwerdeführerin darf nicht nach einem wesentlich strengeren Massstab beurteilt werden (E. 2d.bb). - Die Gewichtung der Zuschlagskriterien «Preise» und «Betriebskosten» mit nur total 6.66% aller Punkte verletzt den Grundsatz der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots. Die Vergabebehörde hat ihren Ermessensspielraum klar gesprengt (E. 4b, 4d).