- Das Vorgehen der Vergabebehörden, Referenzanfragen nur betreffend die für den Zuschlag vorgesehene Anbieterin vorzunehmen, erscheint bei einem offenen Vergabeverfahren grundsätzlich zulässig. Im Grundsatz ist auch nicht zu beanstanden, wenn erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die von der Beschwerdeführerin angegebenen Referenzen einer näheren Überprüfung unterzogen werden und die Vergabebehörde der Beschwerdeführerin erstmals in der Duplik die Eignung abspricht (E. 2c). - Die nachträgliche vertiefte Eignungsprüfung muss aber unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung geschehen (E. 2d.aa).