{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-06-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-68-120--_2004-06-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006257.pdf?ID=150006257", "Checksum": "cd1e1a544e38979bcb916cd9b595c1cf"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.120 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 15.06.2004 JAAC 68.120 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 15.06.2004 JAAC 68.120 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 15.06.2004 JAAC 68.120 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:49", "Checksum": "813ad1a14968f9eb034e4fd9a1971efb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 15.06.2004 JAAC 68.120 \r\n\nDas BBL begründet die Wahl der Gaussschen Verteilung als Bewertungsschema\nfür die Investitions- und Betriebskosten damit, dass damit ein optimales\nKosten-/Nutzenverhältnis im Hinblick auf die Investitions- und Betriebskosten\nerreicht werden könne, wenn die geplante Nutzungsdauer der Applikation\nin die Kostenbetrachtung einbezogen werde. Stark nach oben abweichende\nAngebote würden so entsprechend gewichtet. Das Projektrisiko (im Bereich\nInvestitionskosten) mit einem extrem billigen Anbieter, bei dem davon\nausgegangen werden könne, dass die Projektkomplexität unterschätzt werde\nund die Lösung weder fachlich noch kostenmässig zum Erfolg gebracht\nwerden könne, sei in die Beurteilung einzubeziehen. Bei extrem tiefen\nWartungs-/Betriebskosten könne unter Umständen nicht sichergestellt werden,\ndass die Applikation entsprechend dem geplanten Zeithorizont gewartet und\nweiterentwickelt werde.\ncc. Der Vergabestelle steht bei der Bewertung der Angebotspreise -\nebenso wie bei den andern Zuschlagskriterien - bzw. bei der Wahl der\nverwendeten Bewertungsmethode ein erheblicher Ermessensspielraum\nzu. Eine Preisbewertungsmethode, bei der nicht das preisgünstigste gültige\nAngebot beim Zuschlagskriterium «Preis» die beste Bewertung erhält,\nsondern eine preislich wesentlich höher ausgefallene Offerte, erweist\nsich indessen als rechtlich nicht haltbar. Die von der Vergabestelle für die\nVerwendung der Gaussschen Methode, die genau zu dieser Konsequenz führt,\nvorgebrachten Gründe vermögen nicht zu überzeugen. Richtig ist zwar, dass\ndie Vergabebehörde bei der Ermittlung des wirtschaftlich günstigen Angebots\nden Preis zu den qualitativen Aspekten der Offerte ins Verhältnis setzen muss.\nDie Berücksichtigung solch qualitativer Aspekte auch bei der Bewertung\ndes Angebotspreises führt jedoch zu einer Vermischung der Kriterien Preis\nund Leistung und damit letztlich zur Intransparenz der Bewertung. Der\nAngebotspreis ist beim Zuschlagskriterium «Preis» zu bewerten, die Qualität\n\n13\nder angebotenen Leistungen beim Zuschlagskriterium «Qualität» oder anderen\nqualitätsbezogenen Aspekten. Hat die Vergabebehörde in qualitativer Hinsicht\nVorbehalte, hat sie diese folgerichtig bei der Bewertung der entsprechenden\nZuschlagskriterien zu berücksichtigen. Hegt sie überdies den Verdacht, es liege\nmöglicherweise ein Unterangebot vor, hat sie entsprechende Abklärungen\nvorzunehmen (vgl. Art. XIII Abs. 4 Bst. a ÜoeB; vgl. auch Galli/Moser/Lang,\na.a.O., Rz. 537 ff.). Dasselbe gilt für den Fall, in dem die Vergabebehörde\nGrund zur Annahme hat, der Anbieter habe die Aufgabe nicht richtig\nverstanden bzw. die Komplexität des Auftrags unterschätzt. Führen diese\nvertieften Abklärungen zum Ergebnis, dass der betreffende Anbieter in der\nTat nicht in der Lage ist, die verlangten Leistungen zum angebotenen Preis\nzu erbringen bzw. die Auftragsmodalitäten zu erfüllen, ist er vom Verfahren\nauszuschliessen. Hingegen ist es sachwidrig und damit unzulässig, derartigen\nBedenken in qualitativer Hinsicht bei der Preisbewertung Rechnung zu tragen,\num auf diese Weise einen unerwünschten Zuschlag zu verhindern.\nDie Investitionskosten betragen bei der Beschwerdeführerin rund 3.5 Mio.\nFranken, bei der Zuschlagsempfängerin rund 7 Mio. Franken. Einem Angebot,\ndas in Bezug auf die Nettoinvestitionskosten doppelt so teuer ausgefallen ist,\nbeim Zuschlagskriterium «Preise» rund einen Drittel mehr Punkte zu erteilen\n(1000), als dem halb so teuren Angebot (666), muss als geradezu willkürlich\nbezeichnet werden. Dasselbe gilt für die jährlichen Betriebskosten.\nd. Aufgrund des Gesagten steht fest, dass sowohl die prozentuale Gewichtung\nder Kostenaspekte, namentlich der Investitionskosten, als auch die Bewertung\nder Kosten in einer Weise erfolgt sind, die den Ermessensspielraum der\nVergabestelle - entgegen der Auffassung des BBL - klarerweise sprengt.\nAufgrund der minimalen Gewichtung des Preises bzw. der Investitionskosten\nund (zusätzlich) der unzulässigen Preisbewertung hat im vorliegenden\nFall ein Angebot den Zuschlag erhalten, das nach der Bewertung des BBL\nin qualitativer Hinsicht, d. h. unter Ausklammerung der Investitions- und\nBetriebskosten einen Vorsprung von 914 Punkten (bei einem Maximum von\n28’000) bzw. von 3.3% aufweist (Zuschlagsempfängerin: 27’497 Punkte [=\n29’497-2000]; Beschwerdeführerin: 26’583 [= 27915-1’332]), in Bezug auf die\nInvestitionskosten aber rund 3.5 Mio. Franken, d. h. 100%, teurer ist. Dies steht\nim klaren Widerspruch zu Art. 21 Abs. 1 BoeB und zu Art. 1 Abs. 1 Bst. c BoeB.\nWeder die Gewichtung der beiden Zuschlagskriterien Nrn. 6 und 7 («Preise»\nund «Jährliche Betriebskosten») noch die Kostenbewertung aufgrund der\nGaussschen Methode halten somit einer rechtlichen Überprüfung stand, was\nallein zur Aufhebung des der Z. erteilten Zuschlags und damit zur Gutheissung\nder Beschwerde führen muss.\ne. (…)\n5.-6. (…)\n\n14\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 68.120 - Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche\nBeschaffungswesen vom 15. Juni 2004 i.S. X. [CRM 2003-032]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2004\nAnnée\nAnno\n\nBand 68\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 006 257\n\n"}