{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-06-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-68-120--_2004-06-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006257.pdf?ID=150006257", "Checksum": "cd1e1a544e38979bcb916cd9b595c1cf"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.120 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 15.06.2004 JAAC 68.120 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 15.06.2004 JAAC 68.120 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 15.06.2004 JAAC 68.120 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:49", "Checksum": "813ad1a14968f9eb034e4fd9a1971efb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 15.06.2004 JAAC 68.120 \r\n\n 11\nkommt bei der Bewertung zusammen ein Gewicht von lediglich mal 6.66%\nzu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt die Gewichtung\ndes Preiskriteriums, d. h. der Investitionen, mit einem Wert (Quote)\nvon 20% auch für einen komplexen Auftrag - konkret ging es um einen\nArchitekturauftrag für ein Vorprojekt zur Renovation und zum Umbau\neines öffentlichen Gebäudes im Umfang von 8 Mio. Franken - klar an der\nuntersten Grenze des Zulässigen, wenn der Begriff des wirtschaftlich\ngünstigsten Angebots nicht seines Gehaltes entleert werden solle. Das\nBundesgericht äusserte sogar Zweifel an dieser Gewichtungsquote (BGE\n129 I 313 ff.). Die BRK teilt die Auffassung des Bundesgerichts. Eines der\nZiele des BoeB ist es, den wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel\nzu fördern (Art. 1 Abs. 1 Bst. c BoeB), deshalb haben die Vergabebehörden bei\nihren Beschaffungen das wirtschaftlich günstigste Angebot, d. h. dasjenige\nAngebot mit dem besten Preis-Leistungsverhältnis, zu eruieren (Art. 21 Abs. 1\nBoeB). Auch wenn man vorliegend davon ausgeht, dass es sich - trotz der\nTatsache, dass die Vergabebehörde eine (andernorts bereits produktive)\nStandard-Software und nicht ein individuell entwickeltes Produkt ver- langte -\num eine Beschaffung handelt, die als komplex zu bezeichnen ist, verletzt die\nvorliegende Gewichtung des Preises bzw. der Investitionskosten mit je nicht\neinmal 3,5% klarerweise den Grundsatz der Ermittlung des wirtschaftlich\ngünstigsten Angebots und steht im Widerspruch zur genannten Zielsetzung,\ndie öffentlichen Mittel möglichst wirtschaftlich einzusetzen. Ein solches\nNegieren der finanziellen Aspekte der Beschaffung liegt nicht mehr im\nRahmen des der Behörde zustehenden Ermessens.\nDas BBL argumentierte an der öffentlichen Sitzung, der Preis dürfe nicht\nüberbewertet werden. Beim heute bestehenden System, das von der\nBeschwerdeführerin stamme, seien im Laufe der Zeit 140 Änderungsanträge\neingebaut worden, was Kosten von 2.4 Mio. Franken zur Folge gehabt habe.\n14’000 Stunden seien für Weiterentwicklungen aufgewendet worden. Dies\nzeige klar die Relativität des Preises auf. Diese Argumentation ist wenig\nstichhaltig. Gewisse Weiterentwicklungskosten werden im Laufe der Zeit\naufgrund geänderter Anforderungen - z. B. Gesetzesänderungen - und\nAnsprüche der Benutzer bei jeder beschafften Software anfallen. Damit lässt\nsich die wirtschaftliche Bedeutung der Anschaffungskosten, die hier doch\nmehrere Millionen betragen, nicht wegdiskutieren.\nc.aa. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass das bei der Bewertung der\nInvestitions- und Betriebskosten verwendete Bewertungsschema «Gausssche\nVerteilung» unzulässig sei. Einen Verfahrensfehler stelle es sodann dar, dass\ndieses Bewertungsschema in der Ausschreibung nicht bekannt gegeben\nworden sei.\nbb. Dem Evaluationsbericht lässt sich die folgende Kostenbewertung (im\nAnschluss an die Nachverhandlungen) entnehmen:\n\nZuschlagskriterium Nr. 6 «Preise»\n\nAnbieter Nettoinvestition Punkte\nNr. 1 9’709’410 333\nNr. 2 1’945’433 333\n\n12\nNr. 3 (BF) 3’527’669 666\nNr. 4 2’799’250 333\nNr. 5 9’094’433 333\nNr. 6 6’717’742 1000\nNr. 7 7’195’992 666\nNr. 8 (ZE) 7’019’607 1000\n\nZuschlagskriterium Nr. 7 «Jährliche Betriebskosten»\n\nAnbieter Nettoinvestition Punkte\nNr. 1 836’516 1000\nNr. 2 197’720 333\nNr. 3 (BF) 444’000 666\nNr. 4 283’010 333\nNr. 5 1’051’716 333\nNr. 6 974’717 333\nNr. 7 894’620 666\nNr. 8 (ZE) 856’266 1000\n\n"}