{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-06-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-68-120--_2004-06-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006257.pdf?ID=150006257", "Checksum": "cd1e1a544e38979bcb916cd9b595c1cf"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.120 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 15.06.2004 JAAC 68.120 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 15.06.2004 JAAC 68.120 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 15.06.2004 JAAC 68.120 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:49", "Checksum": "813ad1a14968f9eb034e4fd9a1971efb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 15.06.2004 JAAC 68.120 \r\n\n 10\nim Zeitpunkt der Referenzanfrage «in Arbeit». Nicht gefragt wurde\nin Bezug auf die Zuschlagsempfängerin nach einer sich produktiv im\nEinsatz befindenden Konsolidierungsfunktion. Der schriftliche Bericht\ndes seco zu den Referenzanfragen enthält dazu keine Angaben. Fest steht,\ndass die Referenzprojekte der Z. dem Eignungsnachweis E7 ebenfalls\nnicht im in der Ausschreibung und in den Ausschreibungsunterlagen\nausdrücklich verlangten Umfang entsprechen, da sie jedenfalls im\nMai 2003 nur teilweise bereits produktiv waren. Ob sie über eine sich\nproduktiv im Einsatz befindende Konsolidierungsfunktion verfügen, wurde\n- anders als bei der Beschwerdeführerin - nicht nachgefragt. Aufgrund\nder in Bezug auf die Referenzprojekte bestehenden Unterlagen ist davon\nauszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin und die Z. in Bezug auf den\nEignungsnachweis E7 nicht in erheblicher Weise voneinander unterscheiden.\nDas BBL hat seine ursprünglichen Anforderungen in Bezug auf die Z.\nganz offensichtlich im Rahmen der Evaluation gelockert. Aufgrund des\nGleichbehandlungsgrundsatzes geht es nicht an, die Beschwerdeführerin im\nRahmen der nachträglich vorgenommenen Eignungsprüfung nun nach einem\nwesentlich strengeren Massstab zu beurteilen. Einem Ausschluss lediglich\nder Beschwerdeführerin mangels Eignung steht somit allein schon das Gebot\nder Gleichbehandlung der Anbietenden entgegen. Offen bleiben kann, ob ein\nsolcher Ausschluss vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten\nwürde.\ne. Als offensichtlich haltlos erweist sich vor diesem Hintergrund der\nVorwurf, die Beschwerdeführerin habe der Vergabestelle gegenüber\nfalsche Auskünfte erteilt, weshalb sie gestützt auf Art. 11 Bst. b BoeB\nauszuschliessen sei. Die Formulierung des Eignungsnachweises E7, wie\ndie Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht, lässt durchaus einen\ngewissen Interpretationsspielraum offen. Davon ist auch die Vergabebehörde\nausgegangen, indem sie - wie ausgeführt - bei der Zuschlagsempfängerin\nReferenzprojekte akzeptiert hat, die erst zum Teil produktiv waren.\n3. (…)\n4.a. (…)\nb.aa. Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass die Zuschlagskriterien\nNr. 6 und 7 «Preise» und «Betriebskosten» mit lediglich 2000 von maximal\n30’000 Punkten bewertet worden sind. Damit habe das BBL das ihm\nzustehende Ermessen überschritten.\nbb. Vorab ist festzustellen, dass diese Rüge im vorliegenden Verfahren\nzulässig und von der BRK folglich zu prüfen ist. Daran ändert nichts, dass\ndie Vergabebehörde den Anbietenden die punktemässige Gewichtung der\nZuschlagskriterien und damit auch das geringe Gewicht des Preises in den\nAusschreibungsunterlagen bekannt gegeben hat. Nach der Rechtsprechung\nder BRK können die Ausschreibungsunterlagen nicht selbständig, sondern erst\nzusammen mit dem Zuschlag angefochten werden (Galli/Moser/Lang, a.a.O.,\nRz. 610 mit Hinweisen).\ncc. Die vorliegend offerierten Preise (Nettoinvestition) bewegen sich zwischen\nrund 2 Mio. und beinahe 10 Mio. Franken. Die jährlichen Betriebskosten\nwurden zwischen rund Fr. 200’000.- und 1 Mio. Franken offeriert. Den\nbeiden Zuschlagskriterien «Preise» (Investitionskosten) und «Betriebskosten»\n\n"}