{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-06-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-68-120--_2004-06-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006257.pdf?ID=150006257", "Checksum": "cd1e1a544e38979bcb916cd9b595c1cf"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.120 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 15.06.2004 JAAC 68.120 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 15.06.2004 JAAC 68.120 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 15.06.2004 JAAC 68.120 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:49", "Checksum": "813ad1a14968f9eb034e4fd9a1971efb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 15.06.2004 JAAC 68.120 \r\n\n 9\nihr gewählten Vorgehensweise dazu gar keine Veranlassung. Insofern kann ihr\ngrundsätzlich kein widersprüchliches Verhalten vorgeworfen werden, wenn\nsie der Beschwerdeführerin erstmals in der Duplik die Eignung abspricht.\nd.aa. Entscheidend ist allerdings, dass diese nachträgliche vertiefte\nEignungsprüfung in Bezug auf die darin involvierten Anbieterinnen nach\ngleichen Gesichtspunkten und nach gleichen Massstäben erfolgt. Die\nVergabebehörde ist an den Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden\n(Art. 1 Abs. 2 BoeB), und sie hat eine unparteiische Vergabe zu gewährleisten.\nDie Pflicht zur Gleichbehandlung bedeutet, dass keinem der anbietenden\nUnternehmen Nachteile auferlegt werden dürfen, die für andere nicht\ngelten, und keinem Anbieter Vorteile gewährt werden dürfen, die anderen\nverwehrt sind (Peter Galli/Daniel Lehmann/Peter Rechsteiner, Das öffentliche\nBeschaffungswesen in der Schweiz, Zürich 1996, Rz. 193 f.; Entscheid\nder BRK vom 17. März 2004 in Sachen G. SA, [CRM 2003-025] E. 4b; Urteil\ndes Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. November 2001\n[VB.2001.00215], E. 8a).\nbb. Die Vergabestelle begründet ihren Standpunkt, die Beschwerdeführerin\nmüsse mangels Erfüllung des Eignungsnachweises E7 vom Verfahren\nausgeschlossen werden, im Wesentlichen damit, dass die Referenznachfragen\nergeben hätten, dass das von der Beschwerdeführerin angebotene Produkt\nzum Zeitpunkt der Offerteinreichung weder bereits produktiv im Einsatz\ngestanden noch die verlangte Konsolidierungsfunktion aufgewiesen habe.\naaa. Nach Angaben der Beschwerdeführerin handelt es sich bei der von\nihr offerierten Buchhaltungssoftware XL. um eine «junge Software, die ihre\nMarktreife in den letzten zwei Jahren erreicht hat». Im Jahresbericht 2002,\nwelcher der Offerte beilag (…) wird u. a. ausgeführt, die neue Produktelinie\nXL. sei seit Anfang 2001 für den Verkauf freigegeben. XF. stehe seit Anfang\n2002 voll im Angebot. Es seien bereits zehn Abschlüsse gebucht worden\nund die meisten der Kunden seien bereits produktiv. Die Fertigstellung aller\nvorgesehenen Zusatzmodule dauere noch bis Ende 2004.\nSeitens der Beschwerdeführerin ist unbestritten, dass bei ihrem Angebot\nzum Zeitpunkt der Angebotseinreichung nicht die gesamte Funktionalität\nverfügbar war. Anlässlich der öffentlichen Sitzung anerkannte sie, dass sich\nzwei der vier Referenzobjekte erst in der Umsetzungsphase befunden hätten,\nwährend zwei bereits produktiv gewesen seien. Zum jetzigen Zeitpunkt seien\nalle vier Referenzlösungen produktiv. Ausdrücklich anerkannt wurde das\nFehlen der im Eignungsnachweis E7 verlangten Konsolidierungsfunktion. Die\nReferenzen der Beschwerdeführerin erfüllten somit jedenfalls zum Zeitpunkt\nder Einreichung der Angebote den geforderten Eignungsnachweis E7 nicht\nbzw. nicht in allen Teilen.\nbbb. Dasselbe gilt nun aber auch für die Zuschlagsempfängerin. Das\nProjekt (…), das im Kanton (…) die flächendeckende Einführung von (…)\nvorsieht, sah einen Realisierungszeitraum zwischen März 2001 und März\n2004 vor, war jedenfalls zum Zeitpunkt der Offerteinreichung noch nicht\nabgeschlossen. Gemäss Referenzauskunft zum aktuellen Projektstand\nwaren per Januar 2003 105 Dienststellen in Produktion, der Ausbau der\nFunktionalitäten sollte per Januar 2004 erfolgen. Das Referenzprojekt (…),\nmit Realisierungszeitraum April 1999-März 2001 war bei Offerteinreichung\nproduktiv. Beim dritten Referenzobjekt, (…), war die Produktivsetzung\n\n"}