{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-06-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-68-120--_2004-06-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006257.pdf?ID=150006257", "Checksum": "cd1e1a544e38979bcb916cd9b595c1cf"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.120 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 15.06.2004 JAAC 68.120 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 15.06.2004 JAAC 68.120 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 15.06.2004 JAAC 68.120 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:49", "Checksum": "813ad1a14968f9eb034e4fd9a1971efb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 15.06.2004 JAAC 68.120 \r\n\n 7\nder BRK vom 1. September 2003, veröffentlicht in VPB 68.10 E. 2b/aa und 3;\nferner auch Entscheid der BRK vom 21. November 2003 in Sachen B. AG [BRK\n2003-023], E. 3.).\nb.aa. Gemäss öffentlicher Ausschreibung und Pflichtenheft waren alle\nwirtschaftlich und technisch leistungsfähigen Firmen, welche die verlangten\nLeistungsnachweise zu erbringen vermochten, aufgerufen, ein Angebot\nzu unterbreiten. Gefordert waren u. a. Referenzen von einer bereits\nexistierenden Installation der offerierten Finanzbuchhaltungssoftware\nin der Schweiz, die mit der vorliegenden Ausschreibung von der\nKomplexität (Konsolidierung) her vergleichbar sind. Sodann sollten drei\nMitarbeiter mit mindestens 2-jähriger Erfahrung mit der offerierten\nFinanzbuchhaltungssoftware des Anbieters (Stand per 1.1.2003) für das Projekt\nzur Verfügung stehen.\nbb. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Offerte unter dem Titel\nEignungsnachweis 7 (3 Referenzen von einer bereits existierenden Installation\nder offerierten Finanzbuchhaltungssoftware in der Schweiz, die mit der\nvorliegenden Ausschreibung von der Komplexität [Konsolidierung] her\nvergleichbar sind) vier Firmen (mit zum Teil unterschiedlichen Lösungen)\nangegeben.\ncc. Die Vergabestelle prüfte bzw. «bewertete» die Eignung der offerierenden\nFirmen anhand der publizierten Eignungskriterien. Aufgrund der Prüfung\nanhand der Eignungskriterien wurde kein Anbieter vom weiteren\nEvaluationsverfahren ausgeschlossen. Bei zwei Anbietern wurden\nfehlende Nachweise anlässlich der Nachverhandlungen nachgefordert.\nIn Bezug auf den Eignungsnachweis E7 («Referenzen bestehender\nInstallationen») wurde geprüft, ob drei bestehende Installationen der\nofferierten Buchhaltungssoftware in der Schweiz aufgezeigt wurden, und\nob die Angaben zu den Referenzen (Firmenname, Anschrift, Kontaktperson,\nTelefonnummer, Verkaufsgegenstand) vollständig waren. Weiter wurde\ngeprüft, ob die drei Fachbereiche Finanzbuchhaltung, Debitorenbuchhaltung\nund Kreditorenbuchhaltung in den drei Referenzen implementiert wurden.\nBei der Beschwerdeführerin, die vier Referenzen aufgeführt hatte, wurde\ndas Eignungskriterium E7 als vollumfänglich erfüllt beurteilt. Im Rahmen\neiner Nachbewertung der eingereichten Nachangebote wurden die\nEignungskriterien gegenüber dem ersten Angebot verifiziert. Auch in der\nBegründung des Vergabeentscheids vom 24. Dezember 2003 hält das BBL fest,\ndass von der Beschwerdeführerin alle Eignungsnachweise erfüllt seien.\nIm Rahmen des Evaluationsverfahrens wurden Referenzanfragen bei\nden angegebenen Referenzen einzig in Bezug auf die Z. vorgenommen.\nDie telefonischen Anfragen erfolgten durch das Staatssekretariat für\nWirtschaft (seco) nach Rücksprache mit dem BBL im September 2003,\noffenbar erst nachdem im Anschluss an die Nachverhandlungen feststand,\ndass die genannte Anbieterin aufgrund der Bewertung an vorderster\n\n8\nStelle lag. Die Resultate der Referenzanfragen wurden nicht (mehr) in den\nEvaluationsbericht integriert, sondern der BRK erst anlässlich der öffentlichen\nSitzung vorgelegt.\ndd. Das BBL hat im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens dann\nauch noch die Eignung der Beschwerdeführerin einer vertieften Kontrolle\nunterzogen, indem es dreien von der Beschwerdeführerin angegebenen\nReferenzfirmen die folgenden Fragen unterbreitet hat:\n«· Welches Produkt (Release, Module) der Firma X. war zum Zeitpunkt Mai 2003\nin ihrer Firma im Einsatz?\n· War zum Zeitpunkt Mai 2003 die Installation der Firma X. produktiv im Einsatz\nbzw. in welchem Projektstadium befand sie sich zu diesem Zeitpunkt?\n· Hatte die Implementierung eine ähnlich hohe Komplexität wie in der\nAusgangslage seco (siehe Beilage) beschrieben?\n· War eine Konsolidierungsfunktion produktiv im Einsatz? Wenn nein, ist eine\nsolche Funktion geplant und auf welchen Termin?»\nAufgrund der erhaltenen Antworten kommt das BBL zum Schluss, dass bei\nzwei der angefragten Firmen im Zeitpunkt der Offerteinreichung die von der\nBeschwerdeführerin offerierte Lösung nicht vollständig und in vergleichbarer\nKomplexität vorhanden war. Die Konsolidierungsfunktion sei bei beiden\nFirmen ebenso wenig im Einsatz gewesen. Auch bei der dritten Firma sei das\nangebotene Produkt (…) lediglich unvollständig vorhanden gewesen und nicht\nim produktiven Einsatz gestanden, sondern nur auf dem Testsystem eingesetzt\nworden.\nc. Das BBL hat sich bei der Prüfung der Eignung somit zunächst auf die\nvon den Anbietern gemachten Angaben und eingereichten Unterlagen\nabgestützt und sich dabei für die Bejahung der Eignung auf das (vollständige)\nVorliegen bzw. Erfüllen der verlangten Eignungsnachweise beschränkt.\nErst nachdem aufgrund der Bewertung der Angebote und nach den\ndurchgeführten Nachverhandlungen (mit Nachbewertung) die Z. für den\nZuschlag im Vordergrund stand, wurde für diese Anbieterin noch eine\nvertiefte Eignungsprüfung vorgenommen, indem bei den angegebenen\nReferenzen detaillierte Rückfragen in Bezug auf die dort erbrachten\nLeistungen gemacht wurden. Dieses Vorgehen, bei dem Referenzanfragen\nnur für die für den Zuschlag vorgesehene Anbieterin erfolgen, erscheint\nbei einem offenen Vergabeverfahren grundsätzlich zulässig; es lässt sich\nvorab verfahrensökonomisch begründen, kann auf diese Weise der mit dem\nEinholen von Referenzauskünften verbundene Aufwand doch erheblich\nreduziert werden. Ein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot ist darin\nnicht zu erkennen. Im Grundsatz ist es daher auch nicht zu beanstanden,\nwenn das BBL erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die von der\nBeschwerdeführerin angegebenen Referenzen ebenfalls einer näheren\nÜberprüfung unterzog und gestützt darauf eine Neubeurteilung der Erfüllung\ndes verlangten Eignungsnachweises E7 vornahm. Zuvor hatte sie bei der von\n\n"}