{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-06-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-68-120--_2004-06-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006257.pdf?ID=150006257", "Checksum": "cd1e1a544e38979bcb916cd9b595c1cf"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.120 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 15.06.2004 JAAC 68.120 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 15.06.2004 JAAC 68.120 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 15.06.2004 JAAC 68.120 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:49", "Checksum": "813ad1a14968f9eb034e4fd9a1971efb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 15.06.2004 JAAC 68.120 \r\n\n 6\nliege ein Ausschlussgrund wegen Erteilens falscher Auskünfte gemäss Art. 11\nBst. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche\nBeschaffungswesen (BoeB, SR 172.056.1) vor.\na.aa. Bei der Eignung im Rahmen eines Submissionsverfahrens stellt sich\ndie Frage nach der Befähigung jedes einzelnen Bewerbers zur Ausführung\ndes Auftrags. Eignung liegt dann vor, wenn sichergestellt ist, dass der\nkonkrete Anbietende den Auftrag in finanzieller, wirtschaftlicher und\ntechnischer Hinsicht erfüllen kann (vgl. Art. 9 Abs. 1 BoeB, Art. VIII Bst. b\ndes GATT/WTO-Übereinkommens vom 15. April 1994 über das öffentliche\nBeschaffungswesen [ÜoeB], SR 0.632.231.422 sowie Entscheid der BRK vom\n4. Februar 1999, veröffentlicht in VPB 64.9 E. 2a/dd; Galli/Moser/Lang, a.a.O.,\nRz. 284 ff.). Die Auftraggeberin stellt dazu Eignungskriterien auf. Sie gibt\ndiese sowie die erforderlichen Nachweise in der Ausschreibung oder in den\nAusschreibungsunterlagen bekannt (Art. 9 Abs. 2 BoeB). Sie kann gemäss\nArt. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche\nBeschaffungswesen (VoeB, SR 172.056.11) für die Überprüfung der Eignung der\nAnbietenden insbesondere die in Anhang 3 (zur VoeB) genannten Unterlagen\nerheben und einsehen. Die Auflistung in Anhang 3 ist nicht abschliessend; es\nkönnen zusätzliche Eignungsnachweise verlangt werden.\nbb. Auch in einem offenen Vergabeverfahren darf der Zuschlag nur einem\nAnbieter erteilt werden, der über die zur (einwandfreien) Erfüllung des\nAuftrags erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt. Eine Eignungsprüfung\nanhand von Eignungskriterien muss also auch beim offenen Verfahren\nstattfinden. Nicht erforderlich ist beim offenen Verfahren allerdings, dass\ndie Eignungsprüfung in einem gesonderten Verfahren erfolgt (erwähnter\nEntscheid der BRK vom 4. Februar 1999, a.a.O., E. 2a/dd).\ncc. Die Vergabebehörde - und in der Folge auch die Beschwerdeinstanz -\nhaben die Eignung des Anbieters grundsätzlich aufgrund der Verhältnisse\nbei Einreichung der Offerte und aufgrund der zu diesem Zeitpunkt\neingelegten Unterlagen zu prüfen. Dieser Grundsatz wird durch die\nUntersuchungsmaxime relativiert, wonach der rechtserhebliche Sachverhalt\nvon Amtes wegen festzustellen ist. Die Vergabebehörde bzw. die BRK haben\nentsprechend Hinweise zu überprüfen, aufgrund derer die ursprünglich\nangenommene Eignung eines Anbieters nicht mehr bestehen könnte. Letztere\nmuss nicht nur bei Einreichung der Offerte gegeben sein, sondern weiter\nbestehen bis zum Zeitpunkt des Zuschlags bzw. darüber hinaus bis zur\nvorgesehenen Ausführung des Auftrags. Gemäss Art. 11 BoeB kann die\nAuftraggeberin den Zuschlag widerrufen oder Anbieter und Anbieterinnen\nvom Verfahren ausschliessen, wenn sie die geforderten Eignungskriterien\nnach Art. 9 BoeB nicht mehr erfüllen (Bst. a) oder wenn sie der Auftraggeberin\nfalsche Auskünfte erteilt haben (Bst. b). Die Vergabebehörde hat somit\njederzeit die Möglichkeit, zusätzliche Abklärungen zu treffen und gegenüber\neinem Anbieter, der den Eignungskriterien nicht mehr genügt, den Ausschluss\nvom Verfahren oder den Widerruf des Zuschlags zu verfügen. Ist z. B. die\nzeitliche Gültigkeit gewisser Bescheinigungen, die der Anbieter eingereicht\nhat, abgelaufen und bejaht die Vergabebehörde dessen ungeachtet und ohne\ndiesbezüglich weitere Erkundigungen einzuholen die Eignung, so stellt sie den\nSachverhalt unrichtig bzw. unvollständig fest (vgl. zum Ganzen: Entscheid\n\n"}