{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-06-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-68-120--_2004-06-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006257.pdf?ID=150006257", "Checksum": "cd1e1a544e38979bcb916cd9b595c1cf"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.120 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 15.06.2004 JAAC 68.120 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 15.06.2004 JAAC 68.120 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 15.06.2004 JAAC 68.120 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:49", "Checksum": "813ad1a14968f9eb034e4fd9a1971efb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 15.06.2004 JAAC 68.120 \r\n\n 5\nEvaluationsbericht als Ganzes und insbesondere das dokumentierte Vorgehen\nder Vergabestelle bei der Bewertung der Offerten zeigt zudem auf, dass in casu\nklarerweise kein Ermessensfehler im Sinne einer Rechtsverletzung vorliegt,\ndie eine Aufhebung der Zuschlagsverfügung rechtfertigen würde.»; «Für\ndie von der Vergabestelle dokumentierte, rechtskonforme Evaluation kann\ninsbesondere auf Ziff. 7.6.3, Ziff. 7.4 und Anhang 1 des Evaluationsberichtes\nverwiesen werden.»). Gleichzeitig wird vom BBL geltend gemacht, nähere\nsubstantiierte Rügen für die Belegung eines zulässigen Beschwerdegrundes\nlägen nicht vor, und die pauschalen Vorbringen der Beschwerdeführerin\nseien grundsätzlich nicht geeignet, die Aussichtslosigkeit der Beschwerde in\nFrage zu stellen. Das BBL weist - an sich zutreffend - auch darauf hin, dass die\nBeschwerdeführerin die notwendigen Sachvorbringen selber vorzutragen\nund soweit möglich zu belegen oder zumindest entsprechende Beweismittel\nanzugeben habe. Ohne Einsichtnahme in den Evaluationsbericht, namentlich\nin die konkrete Bewertung ihres eigenen Angebots und in dasjenige der\nZuschlagsempfängerin, ist die Beschwerdeführerin indes vorliegend nicht\nin der Lage, dieser Pflicht nachzukommen und aufzuzeigen, inwiefern\ndie Bewertung gegebenenfalls rechtsfehlerhaft, d. h. in Überschreitung\ndes der Vergabebehörde zukommenden Ermessens, rechtsungleich\noder auf falschen Sachverhaltsannahmen beruhend, ausgefallen ist.\nDas Interesse der Beschwerdeführerin an der Einsichtnahme in den\nEvaluationsbericht überwiegt daher die Interessen der Vergabebehörde und\nder Zuschlagsempfängerin an der Vertraulichkeit der darin enthaltenen\nInformationen, die wie erwähnt nach der Beurteilung der BRK keine zu\nschützenden Geschäftsgeheimnisse enthalten.\nDer Einwand des BBL, die Einsichtnahme der Beschwerdeführerin in den\nEvaluationsbericht der Vergabestelle sei unter Verletzung von wesentlichen\nVerfahrensvorschriften zustande gekommen, geht daher fehl, und dem Antrag,\ndie Replik sei aus den Akten zu weisen, ist schon aus diesem Grund nicht zu\nentsprechen.\ng. Nicht gefolgt werden kann auch dem Antrag des BBL, es sei keine\nmündliche Verhandlung durchzuführen. Submissionsstreitigkeiten fallen\nnach der Rechtsprechung der BRK in den Geltungsbereich von Art. 6 Abs. 1\nder (Europäischen) Konvention zum Schutze der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101), wonach die Parteien\neinen Anspruch auf eine mündliche und öffentliche Verhandlung haben.\nDie Beschwerdeführerin hat an ihrem in der Eingabe vom 13. Februar 2004\n- unter Vorbehalt des Rückzugs - gestellten Begehren um Durchführung\neiner parteiöffentlichen Verhandlung (im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK) mit\nSchreiben vom 6. April 2004 ausdrücklich festgehalten.\nh. (…)\n2. Das BBL spricht der Beschwerdeführerin in der Duplik neu die für\ndas vorliegende Vergabeverfahren erforderliche Eignung ab, da bei der\nOfferteinreichung am 2. Mai 2003 ein grosser Teil der Funktionalitäten der\nvon ihr offerierten Lösung nicht zur Verfügung gestanden hätten. Zudem\n\n"}