{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-06-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-68-120--_2004-06-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006257.pdf?ID=150006257", "Checksum": "cd1e1a544e38979bcb916cd9b595c1cf"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.120 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 15.06.2004 JAAC 68.120 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 15.06.2004 JAAC 68.120 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 15.06.2004 JAAC 68.120 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:49", "Checksum": "813ad1a14968f9eb034e4fd9a1971efb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 15.06.2004 JAAC 68.120 \r\n\n 4\nSitzung vom 29. April 2004 wurde in den Schlussvorträgen nach erfolgter\nParteibefragung und Abschluss des Instruktionsverfahrens an den jeweiligen\nAnträgen festgehalten.\nG. Mit Zwischenentscheid vom 29. April 2004 wurde der Beschwerde die\naufschiebende Wirkung erteilt.\nAus den Erwägungen:\n1.a.-e. (…)\nf. In der Duplik stellt das BBL den Antrag, die Replik der Beschwerdeführerin\nvom 27. Februar 2004 sei aus den Akten zu weisen. Zur Begründung führt es\nan, die Einsichtnahme der Beschwerdeführerin in den Evaluationsbericht der\nVergabestelle sei unter Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften\n- u. a. des Vertraulichkeitsgrundsatzes - zustande gekommen, und die\nVorbringen in der Replik würden auf der unzulässigen Einsichtnahme in\nden Bericht beruhen.\nDas Recht auf Akteneinsicht richtet sich im Beschwerdeverfahren vor der\nBRK allgemein nach den Art. 26-28 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember\n1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Von der Einsicht\nausgenommen bleiben einzig jene Akten, bezüglich denen ein überwiegendes\nGeheimhaltungsinteresse vorliegt (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG). So besteht\ngemäss Rechtsprechung der BRK ohne Zustimmung der Betroffenen kein\nallgemeiner Anspruch auf Einsichtnahme in Konkurrenzofferten (vgl. Peter\nGalli/André Moser/Elisabeth Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts,\nZürich 2003, Rz. 671 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung der BRK). Nach\ndem Verhältnismässigkeitsprinzip beschränkt sich die Verweigerung der\nEinsichtnahme auf diejenigen Aktenstücke, für die Geheimhaltungsgründe\nbestehen. Verweigert werden darf nur die Einsicht in das Aktenstück oder\ndiejenigen Unterlagen, die im überwiegenden öffentlichen oder privaten\nInteresse nicht bekannt gegeben werden sollen, nicht die Einsicht in das\ngesamte Dossier. Auch einzelne Aktenstücke, an denen überwiegende\nGeheimhaltungsinteressen bestehen, dürfen nur soweit der Einsicht\nentzogen werden, wie es die Geheimhaltung erfordert, wenn eine teilweise\nEinsichtsgewährung praktikabel ist (Galli/Moser/Lang, a.a.O., Rz. 672).\nSeitens der Beschwerdeführerin ist ausschliesslich die Einsichtnahme in den\nEvaluationsbericht verlangt worden. Die BRK hat den Evaluationsbericht\nunter dem Aspekt überwiegender Geheimhaltungsinteressen der\nVergabebehörde und der übrigen Anbieter geprüft und ist zum Ergebnis\ngekommen, dass der Bericht in Bezug auf die einzelnen Anbieter und\nAngebote keine Informationen enthält, an denen ein schutzwürdiges\nGeheimhaltungsinteresse besteht. Zu offerieren war eine Standardsoftware,\neine «auf dem Markt bereits erhältliche Lösung, wo alle Spezifikationen\nbekannt sind», und nicht etwa eine spezielle Neuentwicklung. Aus der\nDetailbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien lassen sich - in\nVerbindung mit den Vorgaben des Pflichtenhefts - wohl gewisse Rückschlüsse\nauf die konkret offerierten Produkte ziehen; dabei handelt es sich jedoch\ndurchwegs um Informationen, die sich die Beschwerdeführerin mit einigem\nBemühen auch anderweitig hätte verschaffen können, und nicht um\nGeschäftsgeheimnisse. Das BBL hat zudem in der Vernehmlassung wiederholt\nBezug auf den Evaluationsbericht genommen bzw. darauf verwiesen («Der\n\n"}