anderen Anbieter nicht benachteiligt (E. 3b). - Das Gleichbehandlungs- und das Transparenzgebot können dadurch verletzt werden, dass die Eignung eines Anbieters nicht oder nicht korrekt überprüft wird oder auch dadurch, dass die Prüfung nicht genügend dokumentiert wird und damit nicht nachvollzogen werden kann (E. 4d/aa und 5a). Hat der zuständige Projektleiter das federführende Unternehmen der Bietergemeinschaft verlassen und betätigt sich nun als Selbständigerwerbender, muss die Beschaffungsbehörde in vertiefter Weise überprüfen, ob dieser für die fragliche Offerte noch als Projektleiter angesehen werden kann und ob allenfalls die dem Zuschlagsempfänger vergebene