Hinsicht die Eignung betreffen, bei der Prüfung der Zuschlagskriterien zu berücksichtigen. Dies ist allerdings nur zulässig bei Beschaffungen im offenen Verfahren (E. 4d/bb, cc und ee). Diese Möglichkeit besteht im vorliegenden Fall eines Generalunternehmervertrages (Dienstleistung intellektueller Natur; E. 4e). - Ein technischer Dialog zwischen der Vergabebehörde und einem zukünftigen Anbieter ist zulässig, wenn er nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot verstösst und den Wettbewerb nicht ausschaltet (E. 3a). Im vorliegenden Fall hat der Beitrag des Zuschlagsempfängers in der Vorbereitungsphase die anderen Anbieter nicht benachteiligt (E. 3b).