Öffentliche Beschaffung von Dienstleistungen im offenen Verfahren (Generalunternehmerleistungen). Einbezug des Umfangs der Eignung («Mehreignung») bei den Zuschlagskriterien. Prüfung durch die Vergabebehörde. Gebote der Gleichbehandlung und der Transparenz. Art. 1 Abs. 1 Bst. a, Art. 8 Abs. 1 Bst. a und Art. 21 BoeB. Art. VI § 4 ÜoeB. Art. 49 Bst. b VwVG. - Die Zuschlagskriterien und die Eignungskriterien müssen grundsätzlich klar auseinander gehalten werden (E. 4d/aa). Im Rahmen eines Dienstleistungsauftrags über eine intellektuelle Leistung, die nicht genau spezifiziert werden kann, ist es - unter gewissen Bedingungen - möglich, Elemente, welche in materieller Hinsicht die