Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos. Für eine superprovisorische Gewährung von Rechtsschutz bestand kein Anlass, zumal es vorliegend ohnehin nicht um einen Vertragsschluss mit Dritten bzw. dessen Verhinderung durch eine vorsorgliche Massnahme gehen konnte. 13 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali