12 ausgeschriebene Verfahren abzubrechen und zu wiederholen, verletzt die Vergabebehörde weder Bundesrecht noch überschreitet oder missbraucht sie das ihr zukommende Ermessen. 3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der verfügte Abbruch des Verfahrens unter den gegebenen Umständen als rechtmässig erweist. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos.