10 seriöser Abklärungen erwarten durfte. Das Verwaltungsgericht wies aber darauf hin, dass wohl bereits Mehrkosten von gut 25% gegenüber der Kostenermittlung als ausreichender Grund für den Abbruch des Verfahrens anerkannt werden müssten. Auch das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erachtete in zwei Fällen den Verfahrensabbruch bei massiven Kostenüberschreitungen als zulässig (vgl. Galli/Moser/Lang, a.a.O., Rz. 391 f.). Während Art.