geringfügige Überschreitungen, wie sie sich häufig einstellten, rechtfertigten keinen Verfahrensabbruch. Von Bedeutung sei ferner, ob die Kostenerwartungen der Vergabestelle auf seriösen Abklärungen beruhten; seien die höheren Kosten bei realistischer Einschätzung vorhersehbar gewesen, komme ein Verfahrensabbruch nur unter strengeren Voraussetzungen in Betracht (Urteil vom 31. Januar 2002 [VB.2000.00403], E. 4, unter Hinweis auf Galli/Lehmann/Rechsteiner, a.a.O., Rz. 456). Im konkreten Fall, in dem das Verwaltungsgericht den Abbruch des Verfahrens als gerechtfertigt erachtete, lag das günstigste Angebot für ein grosses Bauvorhaben 40% über den Kosten, welche die Auftraggeberin aufgrund