Daraus ergibt sich, dass das Bundesrecht im Interesse eines effizienten Wettbewerbs auf dem Gebiete des öffentlichen Beschaffungswesens die Vergabe der Aufträge so auszugestalten sucht, dass die Auftraggeberin in der Lage ist, verschiedene Angebote miteinander zu vergleichen und aufgrund objektiver Kriterien das günstigste Angebot auszuwählen. Ist die Zahl eingegangener und den wesentlichen Kriterien der Ausschreibung entsprechender Offerten ungenügend, so ist die Vergabebehörde nicht in der Lage, diese miteinander zu vergleichen und entsprechend den Zuschlag an das mit Bezug auf die Zuschlagskriterien wirtschaftlich günstigste Angebot zu erteilen (vgl.