9 nur eine Offerte einging, die erst noch einen rund doppelt so hohen Angebotspreis wie von der Vergabebehörde veranschlagt, auswies (vgl. Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich/Basel/Genf 2003, Rz. 389). Das Bundesrecht bezweckt, im Bereiche des öffentlichen Beschaffungswesens einen wirksamen Wettbewerb zu entfalten (Art. 1 Abs. 1 Bst. c BoeB; Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen [GATT-Botschaft 2], BBl 1994 IV 1176). Dieser Zweck liegt auch Art. 15 Abs. 4 BoeB zu Grunde, wo festgehalten wird, dass die