Die Erwartung, dass sich die Anbieterzahl bei den vorliegend zu vergebenden Leistungen bei einer herkömmlichen, traditionellen Ausschreibung nach Arbeitsgattungen erheblich erhöhen wird, da sich ein grösserer Anbieterkreis angesprochen fühlt, erscheint jedenfalls nicht unbegründet. Insofern könnte wohl durchaus von einer zum Abbruch des Verfahrens berechtigenden Wettbewerbsverzerrung gesprochen werden, wobei diese allerdings durch die Vergabestelle selbst (und nicht etwa durch eine kartellistische Abrede der Anbietenden) verursacht worden wäre, indem sie eine ungewöhnliche und neuartige Vergabemethode gewählt hat.