6 Die Beschwerdeführerin bestreitet demgegenüber das Vorhandensein von Wettbewerbsverzerrungen und verneint ein ausreichendes öffentliches Interesse am Verfahrensabbruch. c. Zulässig waren Angebote (entweder nur für ein Teilprojekt oder für beide Teilprojekte) über ein Leistungspaket, über mehrere Leistungspakete, über (mindestens) ein Los aus dem Leistungspaket Nr. 08 (Ausbau) oder über eine Einzelsubmission . Angebote nach Arbeitsgattungen hingegen waren mit den Ausschreibungsbedingungen unvereinbar und wurden nicht berücksichtigt.