b BoeB) sowie der wirtschaftliche Einsatz der öffentlichen Mittel (Art. 1 Abs. 1 Bst. c BoeB). Der im vorliegenden Fall mangelnde Wettbewerb und eine daraus resultierende erhebliche Wettbewerbsverzerrung sowie überhöhte Angebote hätten die gebotene wirtschaftliche Verwendung der öffentlichen Mittel verunmöglicht. Die erneute Ausschreibung, diesmal nach Arbeitsgattungen, lasse demgegenüber zahlreichere und wirtschaftlich vorteilhaftere Angebote erwarten.