Mit der Wiederholung des Vergabeverfahrens in Form von Einzelausschreibungen würden Wettbewerbsverzerrungen wegfallen, insbesondere weil sich auch die Anzahl der Konkurrenten erhöhen werde (SHAB-Publikation vom […]). Die X. erachtet den Abbruch des Vergabeverfahrens durch ein ausreichendes öffentliches Interesse begründet bzw. geradezu geboten. Hauptziele der neuen Beschaffungsgesetzgebung seien die Stärkung des Wettbewerbs unter den Anbietern und Anbieterinnen (Art. 1 Abs. 1 Bst. b BoeB) sowie der wirtschaftliche Einsatz der öffentlichen Mittel (Art. 1 Abs. 1 Bst.