30 Abs. 2 Bst. b BoeB und begründet ihn damit, dass mit dem nunmehr (von ihr) abgebrochenen Verfahren branchenübergreifende Werkgruppen angesprochen worden seien. Die Resultate des Verfahrens zeigten, dass die Angebote des Leistungspaketes Nr. 08, Lose 1, 2, 3 und 4, preislich höher ausfielen als wenn Einzelvergaben erfolgen würden. Die Werkgruppenbildung habe zu nicht voraussehbaren Wettbewerbsverzerrungen geführt, da offenbar der Anbieterkreis für Werkgruppen zu klein sei. Mit der Wiederholung des Vergabeverfahrens in Form von Einzelausschreibungen würden Wettbewerbsverzerrungen wegfallen, insbesondere weil sich auch die Anzahl der Konkurrenten erhöhen werde (SHAB-Publikation vom […]).