, Zürich 2002, Rz. 536 ff.). Für den Fall des Abbruchs eines Vergabeverfahrens heisst dies - wie die Rekurskommission im Zusammenhang mit einem endgültigen Abbruch ausgeführt hat (Entscheid der Rekurskommission vom 16. November 2001, veröffentlicht in VPB 66.39 E. 2a) - eine Abwägung zwischen dem von der Vergabebehörde geltend gemachten öffentlichen Interesse am Abbruch und dem Interesse der Submittenten vorab an der Fortsetzung des Vergabeverfahrens. Das öffentliche Interesse, das einen Abbruch des Vergabeverfahrens zu rechtfertigen vermag, hängt dabei stark von den Umständen des Einzelfalles ab, so dass eine allgemeine, abstrakte Aufzählung kaum zuverlässig vorgenommen werden kann.