30 VoeB dem Abbruch des Verfahrens ein neues Verfahren. Nach Art. 30 Abs. 2 VoeB kann die Auftraggeberin das Verfahren abbrechen und wiederholen, wenn kein Angebot die Kriterien und technischen Anforderungen erfüllt, die in der Ausschreibung und in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführt sind (Bst. a) oder wenn günstigere Angebote zu erwarten sind, weil technische Rahmenbedingungen ändern oder Wettbewerbsverzerrungen wegfallen (Bst. b). Die Auftraggeberin kann sodann ein neues Vergabeverfahren durchführen, wenn sie das Projekt wesentlich ändert (Art. 30 Abs. 3 VoeB). Art.