3 bereits ein Vertrag abgeschlossen sein sollte, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen. Der Beschwerde sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen. D. Die X. schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 14. Januar 2003 auf Abweisung der Beschwerde. Aus den Erwägungen: 1.a.-b. (…) c. Das Verfahren vor der Rekurskommission richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB, SR 172.056.1) nichts anderes bestimmt (Art.