nicht vorhersehbare Wettbewerbsverzerrungen verwiesen. C. Die B. AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) erhebt mit Eingabe vom 26. November 2002 Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen (Rekurskommission, BRK). Sie beantragt, die im SHAB vom (…) publizierte Verfügung betreffend Abbruch der Ausschreibung sei vollumfänglich aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die eingegangenen Angebote zu prüfen und die ausgeschriebenen Arbeiten aufgrund dieser Angebote zu vergeben. Eventuell sei für den Fall, dass im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids