1 Öffentliches Beschaffungswesen. Abbruch und Wiederholung des Vergabeverfahrens. Öffentliches Interesse. Korrektur von Wettbewerbsverzerrungen. Art. 30 Abs. 2 VoeB. Art. XIII Ziff. 4 Bst. b AMP. 1. Die Vergabestelle verfügt mit Bezug auf den Entscheid, ein Verfahren nicht zu Ende zu führen, über ein weites Ermessen. Sie muss insofern aber ein ausreichendes öffentliches Interesse dartun können und darf ein Verfahren nicht grundlos abbrechen (E. 2a). 2. Ob eine (zu) geringe Anzahl von Angeboten allein bereits zum Abbruch des Verfahrens berechtigt, kann vorliegend offen bleiben.