{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-03-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-67-67--_2003-03-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006080.pdf?ID=150006080", "Checksum": "409ab067af3f9b19c15e100b510e9658"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.67 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 06.03.2003 JAAC 67.67 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 06.03.2003 JAAC 67.67 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 06.03.2003 JAAC 67.67 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:12", "Checksum": "a969fa74623842d966211facc36ce2ea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 06.03.2003 JAAC 67.67 \r\n\n 11\nNach Auffassung der Beschwerdeführerin bildet der Umstand, dass die\nGU-Offerten teurer ausfielen als die Offerten für die einzelnen Lose die\nmarktgerechte Konsequenz dafür, dass eine solche Offerte eine zusätzliche\nLeistung, nämlich das GU-Honorar, beinhaltet. Mit der Vergabebehörde ist\ndiesbezüglich jedoch festzustellen, dass die Offerte der Beschwerdeführerin\nselbst nach Abzug des GU-Honorars von Fr. 650’000.- weit über den\ngeschätzten Kosten liegt.\nDie Vergabebehörde sieht die Ursache für das überhöhte Preisniveau in\nder unerwartet geringen Anbieter-Beteiligung (E. 2b vorne). Wesentlich\nist in diesem Zusammenhang, dass die Kostenüberschreitungen für die\nVergabebehörde - bei objektiver Betrachtung - nicht voraussehbar waren\n(Galli/Moser/Lang, a.a.O., Rz. 392). Anhaltspunkte für eine unseriöse,\nfehlerhafte Schätzung der zu erwartenden Kosten sind vorliegend\nkeine ersichtlich. Eine solche Fehleinschätzung wird auch von der\nBeschwerdeführerin nicht behauptet.\nf. Zur Konkretisierung des öffentlichen Interesses im Einzelfall bedarf es\neiner Abwägung der in Betracht zu ziehenden Interessen. Für den Fall des\nAbbruchs eines Vergabeverfahrens heisst dies eine Abwägung zwischen\ndem von der Vergabebehörde geltend gemachten öffentlichen Interesse\nam Abbruch und dem Interesse der Submittenten vorab an der Fortsetzung\ndes Verfahrens (Entscheid der Rekurskommission vom 16. November 2001,\nveröffentlicht in VPB 66.39 E. 2a). Bei dieser Sachlage, d. h. dem Vorliegen\neiner ungenügenden Anzahl Angebote, die zudem die Kostenschätzung der\nVergabebehörde massiv übersteigen, kann ein ausreichendes öffentliches\nInteresse am Abbruch und an der Wiederholung des Verfahrens, diesmal auf\nder Grundlage einer herkömmlichen Ausschreibung der Leistungen nach\nArbeitsgattungen, nicht verneint werden. Die Erwartung der Vergabebehörde,\ndass es bei der Wiederholung zu einem verstärkten Wettbewerb kommt\nund deshalb wesentlich günstigere Angebote eingehen, kann jedenfalls\nnicht als unbegründet bezeichnet werden. Das öffentliche Interesse an\neinem verstärkten Wettbewerb mit einer zu erwartenden grösseren\nAnbieterzahl und einer daraus resultierenden möglichst wirtschaftlichen\nAuftragsvergabe ist im vorliegenden Fall höher zu gewichten als das Interesse\nder Beschwerdeführerin an der Weiterführung des Verfahrens bzw. an der\nWahrung ihrer Chancen auf den Zuschlag. Zudem ist in Betracht zu ziehen,\ndass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit haben wird, sich am neuen\nVerfahren, das die Vergabebehörde für den gleichen Gegenstand, wenn\ndiesmal auch in Form von Einzelausschreibungen nach Arbeitsgattungen,\neinleiten wird, zu beteiligen. Bei der Ausarbeitung ihrer neuen Angebote\nwird die Beschwerdeführerin dabei auf Überlegungen und Berechnungen\nzurückgreifen können, die sie bereits bei der Vorbereitung ihrer ersten Offerte\nangestellt hat, so dass zumindest ein Teil der diesbezüglichen Kosten nicht\numsonst gewesen sein werden. Es ergibt sich somit, dass die Vergabebehörde\nfür den Abbruch und die Wiederholung des Vergabeverfahrens ein das\nInteresse der Submittenten an der Fortsetzung des Verfahrens überwiegendes\nöffentliches Interesse geltend machen kann. Mit dem Entscheid, das\n\n12\nausgeschriebene Verfahren abzubrechen und zu wiederholen, verletzt die\nVergabebehörde weder Bundesrecht noch überschreitet oder missbraucht sie\ndas ihr zukommende Ermessen.\n3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der verfügte Abbruch\ndes Verfahrens unter den gegebenen Umständen als rechtmässig erweist.\nDemzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten\nwerden kann. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der\naufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid in der\nHauptsache gegenstandslos. Für eine superprovisorische Gewährung von\nRechtsschutz bestand kein Anlass, zumal es vorliegend ohnehin nicht um\neinen Vertragsschluss mit Dritten bzw. dessen Verhinderung durch eine\nvorsorgliche Massnahme gehen konnte.\n\n13\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 67.67 - Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche\nBeschaffungswesen vom 6. März 2003 i.S. B. AG [BRK 2002-013]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2003\nAnnée\nAnno\n\nBand 67\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 006 080\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}