{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-03-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-67-67--_2003-03-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006080.pdf?ID=150006080", "Checksum": "409ab067af3f9b19c15e100b510e9658"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.67 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 06.03.2003 JAAC 67.67 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 06.03.2003 JAAC 67.67 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 06.03.2003 JAAC 67.67 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:12", "Checksum": "a969fa74623842d966211facc36ce2ea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 06.03.2003 JAAC 67.67 \r\n\n 10\nseriöser Abklärungen erwarten durfte. Das Verwaltungsgericht wies aber\ndarauf hin, dass wohl bereits Mehrkosten von gut 25% gegenüber der\nKostenermittlung als ausreichender Grund für den Abbruch des Verfahrens\nanerkannt werden müssten. Auch das Verwaltungsgericht des Kantons\nGraubünden erachtete in zwei Fällen den Verfahrensabbruch bei massiven\nKostenüberschreitungen als zulässig (vgl. Galli/Moser/Lang, a.a.O., Rz. 391 f.).\nWährend Art. 13 Bst. i der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche\nBeschaffungswesen vom 25. November 1994 (IVöB, SR 172.056.4) ausdrücklich\neinen wichtigen Grund für den Abbruch bzw. die Wiederholung des\nVergabeverfahrens fordert, ist aus der staatsvertragskonformen Auslegung\n(Art. XIII Ziff. 4 Bst. b ÜoeB, vgl. oben E. 2a) von Art. 30 VoeB zu schliessen,\ndass insofern jedenfalls ein öffentliches Interesse gegeben sein muss\n(Galli/Moser/Lang, a.a.O., Rz. 382). Die für das interkantonale Recht gewählte\nFormulierung erscheint - zumindest dem Buchstaben nach - restriktiver\nals jene, die von der BRK auf das Vergaberecht des Bundes angewandt\nwird. Im vorliegenden Fall braucht indes nicht geprüft zu werden, ob auch\nÜberschreitungen der geschätzten Kosten, die weniger gewichtig sind als jene,\ndie bisher von den kantonalen Gerichten als ausreichend anerkannt worden\nsind, einen Abbruch bzw. eine Wiederholung des Submissionsverfahrens des\nBundes zu rechtfertigen vermögen. Erhebliche Kostenüberschreitungen stellen\nauf alle Fälle ein ausreichendes öffentliches Interesse dar, das im Vergaberecht\ndes Bundes zum Abbruch des Verfahrens und zu dessen Wiederholung\nberechtigt. Dass die Bundesvergabebehörden nicht zu jedem Preis zur\nAuftragsvergabe verpflichtet sein können, folgt schon aus Art. 1 Abs. 1 Bst. c\nBoeB, wonach es u. a. ein Zweck des Gesetzes ist, den wirtschaftlichen Einsatz\nder öffentlichen Mittel zu fördern. Art. 30 Abs. 2 VoeB ist im Hinblick auf\ndiese gesetzliche Zweckbestimmung auszulegen. Die Behörden sind in der\nVerwendung der öffentlichen Mittel nicht frei, sondern an Budgetvorgaben\ngebunden; dieser Bindung müssen sie auch bei der Vergabe öffentlicher\nAufträge Rechnung tragen (können).\nbb. Im vorliegenden Fall liegen zweifellos Kostenüberschreitungen vor, die\nnicht mehr als nur geringfügig bezeichnet werden können. Dies gilt zunächst\nfür die beiden Gesamtangebote. Die Kostenschätzung für das gesamte\nLeistungspaket Nr. 08 belief sich auf 18.9 Mio. Franken bzw. auf 9.7 Mio.\nFranken für das Teilprojekt CAB/CNB und 9.2 Mio. Franken für das Teilprojekt\nCHN. Das einzige Gesamtangebot für beide Teilprojekte weist eine Höhe von\nFr. 27’441’986.- auf; für das Teilprojekt CAB/CNB beläuft sich der Betrag auf\nFr. 16’328’914.95. Der GU-Angebotspreis der Beschwerdeführerin für das\nTeilprojekt CAB/CNB beträgt Fr. 15’610’437.35, was eine Kostenüberschreitung\num 5.9 Mio. Franken oder 61% darstellt. Auch die Angebote für die einzelnen\nLose liegen zum grossen Teil deutlich über den geschätzten Kosten. Dies\nbetrifft namentlich auch das Los 4 in Bezug auf das Teilprojekt CAB/CNB.\nHier liegt die Kostenschätzung bei 1.5 Mio. Franken; die dafür eingereichten\nTeilofferten nennen Beträge zwischen rund 2.3 und 2.8 Mio. Franken. Einzig\nbei den - im vorliegenden Verfahren nicht relevanten (vgl. vorne E. 1c) -\nLosen 1 CHN und 4 CHN wurden Offerten eingereicht, die sich in der Nähe\nder geschätzten Kosten bewegen. Sowohl bei den GU-Offerten als auch beim\nLos 4, Teilprojekt CAB/CNB, ist es somit zu massiven Kostenüberschreitungen\ngekommen.\n\n"}