{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-03-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-67-67--_2003-03-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006080.pdf?ID=150006080", "Checksum": "409ab067af3f9b19c15e100b510e9658"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.67 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 06.03.2003 JAAC 67.67 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 06.03.2003 JAAC 67.67 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 06.03.2003 JAAC 67.67 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:12", "Checksum": "a969fa74623842d966211facc36ce2ea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 06.03.2003 JAAC 67.67 \r\n\n 9\nnur eine Offerte einging, die erst noch einen rund doppelt so hohen\nAngebotspreis wie von der Vergabebehörde veranschlagt, auswies (vgl. Peter\nGalli/André Moser/Elisabeth Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts,\nZürich/Basel/Genf 2003, Rz. 389).\nDas Bundesrecht bezweckt, im Bereiche des öffentlichen Beschaffungswesens\neinen wirksamen Wettbewerb zu entfalten (Art. 1 Abs. 1 Bst. c BoeB;\nBotschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung\nder GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen\nRechtsanpassungen [GATT-Botschaft 2], BBl 1994 IV 1176). Dieser Zweck\nliegt auch Art. 15 Abs. 4 BoeB zu Grunde, wo festgehalten wird, dass die\nAuftraggeberin die Zahl der beim selektiven Verfahren zur Angebotsabgabe\nEinzuladenden beschränken kann, wenn sonst die Auftragsvergabe nicht\neffizient abgewickelt werden kann, wobei indes stets ein wirksamer\nWettbewerb gewährleistet sein muss. Nach Art. 12 Abs. 1 VoeB muss die\nAuftraggeberin mindestens drei Anbieterinnen zur Angebotsabgabe einladen,\nsofern so viele für die Teilnahme qualifiziert sind. Schliesslich hat die\nVergabebehörde den Zuschlag in der Regel auf Grund des wirtschaftlich\ngünstigsten Angebots zu erteilen (Art. 21 Abs. 1 BoeB). Daraus ergibt sich,\ndass das Bundesrecht im Interesse eines effizienten Wettbewerbs auf dem\nGebiete des öffentlichen Beschaffungswesens die Vergabe der Aufträge so\nauszugestalten sucht, dass die Auftraggeberin in der Lage ist, verschiedene\nAngebote miteinander zu vergleichen und aufgrund objektiver Kriterien\ndas günstigste Angebot auszuwählen. Ist die Zahl eingegangener und\nden wesentlichen Kriterien der Ausschreibung entsprechender Offerten\nungenügend, so ist die Vergabebehörde nicht in der Lage, diese miteinander\nzu vergleichen und entsprechend den Zuschlag an das mit Bezug auf\ndie Zuschlagskriterien wirtschaftlich günstigste Angebot zu erteilen (vgl.\nin gleichem Sinne für das europäische Recht das Urteil des EuGH vom\n16. September 1999 in Sachen Metalmeccanica Fracasso und Leitschutz,\nC-27/98, Sammlung der Rechtsprechung [Slg.] 1999, I-5697, Randnr. 26-33).\ne. Ob eine (zu) geringe Anzahl von Angeboten allein bereits zum Abbruch\ndes Verfahrens berechtigt, kann letztlich offen bleiben. Als entscheidendes\nzusätzliches Argument für einen Abbruch kommt im vorliegenden Fall\nnämlich der Umstand hinzu, dass die wenigen eingereichten Angebote die\ngeschätzten Kosten deutlich übersteigen.\naa. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat festgehalten, zeige\nsich aufgrund der eingegangenen Offerten, dass die vorgesehene Vergabe\nunerwartet hohe Kosten verursache, könne dies ein Grund für den Abbruch\ndes Verfahrens sein. Dies treffe allerdings nur zu, wenn die Kosten erheblich\nüber den von der Vergabestelle im Voraus ermittelten Kosten liegen\nwürden; geringfügige Überschreitungen, wie sie sich häufig einstellten,\nrechtfertigten keinen Verfahrensabbruch. Von Bedeutung sei ferner,\nob die Kostenerwartungen der Vergabestelle auf seriösen Abklärungen\nberuhten; seien die höheren Kosten bei realistischer Einschätzung\nvorhersehbar gewesen, komme ein Verfahrensabbruch nur unter strengeren\nVoraussetzungen in Betracht (Urteil vom 31. Januar 2002 [VB.2000.00403],\nE. 4, unter Hinweis auf Galli/Lehmann/Rechsteiner, a.a.O., Rz. 456). Im\nkonkreten Fall, in dem das Verwaltungsgericht den Abbruch des Verfahrens\nals gerechtfertigt erachtete, lag das günstigste Angebot für ein grosses\nBauvorhaben 40% über den Kosten, welche die Auftraggeberin aufgrund\n\n"}