{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-03-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-67-67--_2003-03-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006080.pdf?ID=150006080", "Checksum": "409ab067af3f9b19c15e100b510e9658"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.67 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 06.03.2003 JAAC 67.67 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 06.03.2003 JAAC 67.67 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 06.03.2003 JAAC 67.67 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:12", "Checksum": "a969fa74623842d966211facc36ce2ea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 06.03.2003 JAAC 67.67 \r\n\n ·11’113’071.94 ·1’542’815.30 ·3’796’317.78 ·2’440’923.85 ·3’333’015.01 ·27’441’986.89\n·10’000’336.85\n·1’494’723.65 11’495’080.50\n·15’610’437.36 ·7’134’786.51 ·4’402’710.56 ·1’681’042.53 ·2’391’897.76\n· --- · ---- · --- · ---- · ----\n2’381’536.00\n2’946’901.80\nOffenbar versehentlich nicht in das Öffnungsprotokoll aufgenommen wurde\ndie Teil-Offerte der Beschwerdeführerin für das Los 4. Die Angebotssumme\nbeträgt hier Fr. 2’848’042.50 netto inklusive MWST.\nd. Im vorliegenden Fall auffallend ist zunächst die für ein offenes Verfahren\näusserst geringe Anzahl der eingegangenen Angebote, zumal es sich von\nder Art der zu vergebenden Arbeiten her betrachtet um herkömmliche\nAufträge des Baunebengewerbes (Schreiner, Maler, Gipser, Schlosser usw.)\nund nicht um aussergewöhnliche Spezialleistungen handelt. Auch die derzeit\nangespannte Marktsituation im Bausektor hätte, wie die Vergabestelle zu\nRecht vorbringt, eine weitaus höhere Anzahl von Angeboten erwarten\nlassen. Für das gesamte Leistungspaket Nr. 08 wurde lediglich eine Offerte\neingereicht; die GU-Offerte der Beschwerdeführerin beschlägt lediglich das\nTeilprojekt CAB/CNB. Auch die Zahl der für die einzelnen Lose eingereichten\nAngebote ist ungewöhnlich klein. Für keines der Lose sind mehr als drei\nAngebote eingegangen. Für das Los 2 liegen nur zwei Angebote und für\ndas Los 3 sogar nur ein Angebot, welches sich überdies auf das Teilprojekt\nCAB/CNB beschränkt, vor. Die Vergabestelle sieht den Grund für die geringe\nZahl von Angeboten in der neuartigen Art und Weise der Ausschreibung,\ndie nicht nach Arbeitsgattungen, sondern nach Werkgruppen erfolgt ist\n(Vernehmlassung, S. 3, 8). Die Überlegung, dass das vorliegend gewählte\nneuartige und ungewohnte Ausschreibungskonzept mit der Arbeitsvergabe an\narbeitsgattungsübergreifende Werkgruppen verschiedene Unternehmer\ndavon abgehalten hat, ein Angebot einzureichen, ist ohne weiteres\nnachvollziehbar. Die Zusammensetzung des Leistungspakets, aber auch der\neinzelnen Lose setzte einen Zusammenschluss zu branchenübergreifenden\nArbeitsgemeinschaften praktisch voraus (sofern nicht eine GU-Offerte\neingereicht wird). Hinzu kommt das zum Teil beachtliche Auftragsvolumen,\ndas zumindest kleinere Unternehmen ebenfalls zur Bildung von\nArbeitsgemeinschaften zwingt. Die Erwartung, dass sich die Anbieterzahl\nbei den vorliegend zu vergebenden Leistungen bei einer herkömmlichen,\ntraditionellen Ausschreibung nach Arbeitsgattungen erheblich erhöhen\nwird, da sich ein grösserer Anbieterkreis angesprochen fühlt, erscheint\njedenfalls nicht unbegründet. Insofern könnte wohl durchaus von einer\nzum Abbruch des Verfahrens berechtigenden Wettbewerbsverzerrung\ngesprochen werden, wobei diese allerdings durch die Vergabestelle selbst\n(und nicht etwa durch eine kartellistische Abrede der Anbietenden) verursacht\nworden wäre, indem sie eine ungewöhnliche und neuartige Vergabemethode\ngewählt hat. Indessen konnte und musste sie nicht zum Vornherein damit\nrechnen, dass deswegen nur eine ungenügende Anzahl Angebote (zumal\nmit überhöhten Preisen [vgl. E. e nachfolgend]) eingehen würde. In die\nVorbereitung der Ausschreibung wurden auch Branchenvertreter einbezogen\n(Vernehmlassung, S. 3). Die X. hat zudem bereits das Primärsystem (Rohbau\nund Gebäudehülle) nach dem neuen Ausschreibungsverfahren vergeben\nund dort damit offensichtlich zufriedenstellende Ergebnisse erzielt. Dass bei\nder nachfolgenden Ausschreibung des Sekundärsystems nur sehr wenige\ngültige Angebote eingereicht würden, war für die Vergabebehörde nicht\nvorhersehbar.\nDas Verwaltungsgericht des Kantons Zug hat einen wichtigen Grund zum\nAbbruch des Verfahrens darin gesehen, dass in einem Einladungsverfahren,\nin welchem fünf Anbieter zur Offertstellung eingeladen worden waren,\n\n"}