{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-03-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-67-67--_2003-03-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006080.pdf?ID=150006080", "Checksum": "409ab067af3f9b19c15e100b510e9658"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.67 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 06.03.2003 JAAC 67.67 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 06.03.2003 JAAC 67.67 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 06.03.2003 JAAC 67.67 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:12", "Checksum": "a969fa74623842d966211facc36ce2ea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 06.03.2003 JAAC 67.67 \r\n\n 5\nAuch der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verankerte Grundsatz des Handelns\nnach Treu und Glauben gebietet, dass der Abbruch eines Vergabeverfahrens\ndurch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sein muss (vgl. Entscheid der\nRekurskommission vom 26. Januar 2001, veröffentlicht in VPB 65.77 E. 3a mit\nHinweisen). Zum gleichen Ergebnis gelangt man unter Beizug der sich aus\ndem Bundeszivilrecht ergebenden Treuepflichten. In diesem Sinne verbieten\nes dem Auftraggeber schon die vorvertraglichen Treuepflichten nach Art. 2\ndes Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR\n210), dem einzelnen Submittenten seine Chancen auf den Zuschlag durch\ngrundlosen Verfahrensabbruch zu entziehen oder durch eine Wiederholung\ndes Verfahrens zu verschlechtern bzw. auch bloss möglicherweise zu\nverschlechtern (Galli/Lehmann/Rechsteiner, a.a.O., Rz. 453; vgl. auch den\nEntscheid der Rekurskommission vom 16. November 2001, veröffentlicht in\nVPB 66.39 E. 2a).\nDie Vergabestelle verfügt mit Bezug auf den Entscheid, ein Verfahren\nnicht zu Ende zu führen, über ein weites Ermessen. Sie muss insofern\naber ein ausreichendes öffentliches Interesse dartun können und darf ein\nVerfahren nicht grundlos abbrechen (Entscheid der Rekurskommission vom\n16. November 2001, veröffentlicht in VPB 66.39 E. 2a mit Hinweisen auf Urteile\ndes Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften [EuGH] und des Gerichtes\nerster Instanz der Europäischen Gemeinschaften [EuG]).\nb. Die X. stützt den Abbruch im vorliegenden Fall auf Art. 30 Abs. 2 Bst. b BoeB\nund begründet ihn damit, dass mit dem nunmehr (von ihr) abgebrochenen\nVerfahren branchenübergreifende Werkgruppen angesprochen worden seien.\nDie Resultate des Verfahrens zeigten, dass die Angebote des Leistungspaketes\nNr. 08, Lose 1, 2, 3 und 4, preislich höher ausfielen als wenn Einzelvergaben\nerfolgen würden. Die Werkgruppenbildung habe zu nicht voraussehbaren\nWettbewerbsverzerrungen geführt, da offenbar der Anbieterkreis für\nWerkgruppen zu klein sei. Mit der Wiederholung des Vergabeverfahrens\nin Form von Einzelausschreibungen würden Wettbewerbsverzerrungen\nwegfallen, insbesondere weil sich auch die Anzahl der Konkurrenten\nerhöhen werde (SHAB-Publikation vom […]). Die X. erachtet den Abbruch des\nVergabeverfahrens durch ein ausreichendes öffentliches Interesse begründet\nbzw. geradezu geboten. Hauptziele der neuen Beschaffungsgesetzgebung seien\ndie Stärkung des Wettbewerbs unter den Anbietern und Anbieterinnen (Art. 1\nAbs. 1 Bst. b BoeB) sowie der wirtschaftliche Einsatz der öffentlichen Mittel\n(Art. 1 Abs. 1 Bst. c BoeB). Der im vorliegenden Fall mangelnde Wettbewerb\nund eine daraus resultierende erhebliche Wettbewerbsverzerrung sowie\nüberhöhte Angebote hätten die gebotene wirtschaftliche Verwendung der\nöffentlichen Mittel verunmöglicht. Die erneute Ausschreibung, diesmal\nnach Arbeitsgattungen, lasse demgegenüber zahlreichere und wirtschaftlich\nvorteilhaftere Angebote erwarten.\n\n6\nDie Beschwerdeführerin bestreitet demgegenüber das Vorhandensein von\nWettbewerbsverzerrungen und verneint ein ausreichendes öffentliches\nInteresse am Verfahrensabbruch.\nc. Zulässig waren Angebote (entweder nur für ein Teilprojekt oder für beide\nTeilprojekte) über ein Leistungspaket, über mehrere Leistungspakete, über\n(mindestens) ein Los aus dem Leistungspaket Nr. 08 (Ausbau) oder über eine\nEinzelsubmission . Angebote nach Arbeitsgattungen hingegen waren mit den\nAusschreibungsbedingungen unvereinbar und wurden nicht berücksichtigt.\nBereits die publizierte Ausschreibung enthält eine Schätzung der zu\nerwartenden Kosten (in Mio. Franken), die sich in Bezug auf das hier relevante\nLeistungspaket Nr. 08 folgendermassen darstellt (die Zahlen beruhen auf\neinem Kostenvoranschlag der beteiligten Architekten vom November 2001):\n\nAusbau 1 + CAB/CN CH Total\nLos 4. 2. 6.6\nLos 3. 2. 6.4\nLos 0. 0. 1.1\nLos 1. 3. 4.8\nTotal Ausbau 1 + 9. 9. 18.9\n\nFür das Leistungspaket Nr. 08 wurden die folgenden gültigen Angebote und\nTeilangebote eingereicht:\n\n7\nAusbau 1 + 2 Los 1 Los 2 Los 3 Los 4 Total Teilpro. Total\n·5’854’820.49 ·4’000’888.75 ·9’855’709.24\n·1’180’596.24 ·2’903’101.36 ·4’083’697.60 13’939’406.84\n·6’925’534.65\n·1’489’966.40 8’415’501.05\n·2’696’621.70\n·3’128’582.00 5’825’203.70\n·1’283’716.40\n·Teilangebot 1’283’716.40\n·2’554’315.14\n·2’512’096.90 5’066’412.04\n·16’328’914.95 ·6’828’442.66 ·5’118’278.93 ·1’578’499.31 ·2’803’694.05\n8\n\n"}