{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-03-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-67-67--_2003-03-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006080.pdf?ID=150006080", "Checksum": "409ab067af3f9b19c15e100b510e9658"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.67 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 06.03.2003 JAAC 67.67 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 06.03.2003 JAAC 67.67 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 06.03.2003 JAAC 67.67 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:12", "Checksum": "a969fa74623842d966211facc36ce2ea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 06.03.2003 JAAC 67.67 \r\n\nZusammenfassung des Sachverhalts:\nA. Die X. saniert derzeit die (…)-Altbauten (…) und passt die beiden\nGebäudekomplexe (…) einer neuen Nutzung an. Das Sanierungsvorhaben\numfasst die beiden Teilprojekte CAB/CNB und CHN. Die Teilprojekte werden in\nje ein Primärsystem, Sekundärsystem und Tertiärsystem gegliedert, die zeitlich\ngestaffelt ausgeschrieben und ausgeführt werden. Das Primärsystem (Rohbau\nund Gebäudehülle) wurde bereits am 18. Juni 2001 öffentlich ausgeschrieben\nund anschliessend vergeben.\nB. Im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) vom (…) schrieb die X. das\nSekundärsystem für die beiden Teilprojekte, umfassend die Leistungspakete\nNr. 07 Haustechnik HLKSE, Nr. 08 Ausbau 1 + 2 (Los 1: Brandschutz, Fugen,\nGipser, Maler; Los 2: Boden-, Wandbeläge, Deckenverkleidungen; Los 3:\nAllgemeine Schlosserarbeiten; Los 4: Türen/Zargen, Schreinerarbeiten),\nNr. 09 Laboreinrichtungen sowie die beiden Einzelsubmissionen\nBeleuchtungsapparate und Gebäudeautomation (GA), zur Vergabe im offenen\nVerfahren aus. Teilangebote waren, sofern sie mindestens ein Los umfassten,\nzulässig. Die B. AG reichte als Generalunternehmer (GU) fristgerecht ein\nAngebot für das Leistungspaket Nr. 08 (Lose 1-4; Teilprojekt CAB/CNB) sowie\nein Teilangebot für das Los 4 (Teilprojekt CAB/CNB) des Leistungspakets Nr. 08\nein. Mit Publikation im SHAB vom (…) verfügte die X. den Abbruch des am (…)\nausgeschriebenen Vergabeverfahrens und kündigte die Wiederholung in Form\nvon Einzelausschreibungen an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf\nnicht vorhersehbare Wettbewerbsverzerrungen verwiesen.\nC. Die B. AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) erhebt mit Eingabe vom\n26. November 2002 Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission\nfür das öffentliche Beschaffungswesen (Rekurskommission, BRK). Sie\nbeantragt, die im SHAB vom (…) publizierte Verfügung betreffend\nAbbruch der Ausschreibung sei vollumfänglich aufzuheben, und die\nBeschwerdegegnerin sei anzuweisen, die eingegangenen Angebote zu prüfen\nund die ausgeschriebenen Arbeiten aufgrund dieser Angebote zu vergeben.\nEventuell sei für den Fall, dass im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids\n\n3\nbereits ein Vertrag abgeschlossen sein sollte, die Rechtswidrigkeit der\nangefochtenen Verfügung festzustellen. Der Beschwerde sei superprovisorisch\ndie aufschiebende Wirkung zu erteilen.\nD. Die X. schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 14. Januar 2003 auf\nAbweisung der Beschwerde.\nAus den Erwägungen:\n1.a.-b. (…)\nc. Das Verfahren vor der Rekurskommission richtet sich nach den\nBestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das\nVerwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Bundesgesetz vom\n16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB, SR\n172.056.1) nichts anderes bestimmt (Art. 26 Abs. 1 BoeB und Art. 71a Abs. 2\nVwVG). Zur Beschwerde ist gemäss Art. 48 Bst. a VwVG berechtigt, wer durch\ndie angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse\nan der Aufhebung oder Änderung hat (Entscheid der Rekurskommission\nvom 16. August 1999, veröffentlicht in VPB 64.29 E. 1b; André Moser, in:\nMoser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen,\nBasel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.23 und 2.26; Alfred Kölz/Isabelle\nHäner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,\n2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 535; zur Legitimation bei der staatsrechtlichen\nBeschwerde vgl. BGE 125 II 95 E. 4).\nDie Beschwerdeführerin hat gestützt auf die Ausschreibung des\nBeschaffungsvorhabens Aufwendungen erbracht, um ihre beiden\nAngebote (GU-Offerte für Leistungspaket Nr. 08 und Teilangebot für Los 4\n[Türen/Zargen, Schreinerarbeiten], beide jeweils für das Teilprojekt CAB/CNB)\nauszuarbeiten. Infolge des Abbruchs sieht sie sich um ihre Chancen geprellt,\nim vorliegenden Submissionsverfahren für diese Leistungen den Auftrag\nzu erhalten. Daran ändert unter dem Gesichtspunkt der Legitimation\nauch die Tatsache nichts, dass die X. das Vergabeverfahren in Form von\nEinzelausschreibungen nach Arbeitsgattungen (und nicht mehr nach\nWerkgruppen) zu wiederholen beabsichtigt und die Beschwerdeführerin\ngegebenenfalls dort wieder neu offerieren kann (vgl. Peter Galli/Daniel\nLehmann/Peter Rechsteiner, Das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz,\nZürich 1996, Rz. 453). Die Beschwerdeführerin hat daher klarerweise ein\nschützenswertes eigenes Interesse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit\ndes Verfahrensabbruchs in Bezug auf das Leistungspaket Nr. 08 bzw. die\ndavon umfassten Lose 1-4, beschränkt auf das Teilprojekt CAB/CNB. In\ndiesem Umfang ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte\nBeschwerde (Art. 30 BoeB in Verbindung mit Art. 51 ff. VwVG) einzutreten.\nSoweit die Beschwerdeführerin darüber hinausgehend (also insbesondere\nauch für die anderen Leistungspakete und die beiden mitausgeschriebenen\n\n"}