Die Vergabestelle hat die inhaltliche (Eignungs-)Prüfung der Offerte der Beschwerdeführerinnen, soweit dies nicht bereits geschehen ist, ohne Verzug nachzuholen und den Beschwerdeführerinnen gegebenenfalls eine Nachfrist für die Angebotseinreichung (Stufe 2) zu gewähren, damit die Chancengleichheit der Beschwerdeführerinnen mit den übrigen selektionierten Teams gewahrt bleibt. Der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos. b. (…)