4 vom 16. Dezember 2002, worauf es ihr möglich gewesen wäre, auf ihre Ausschlussverfügung zurückzukommen und so einer Beschwerde seitens der Beschwerdeführerinnen zuvorzukommen. 3.a. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Vergabestelle hat die inhaltliche (Eignungs-)Prüfung der Offerte der Beschwerdeführerinnen, soweit dies nicht bereits geschehen ist, ohne Verzug nachzuholen und den Beschwerdeführerinnen gegebenenfalls eine Nachfrist für die Angebotseinreichung (Stufe 2) zu gewähren, damit die Chancengleichheit der Beschwerdeführerinnen mit den übrigen selektionierten Teams gewahrt bleibt.