reagieren und auf den Sachverhalt aufmerksam machen können. Dessen ungeachtet hatte die Eidgenössische Linthkommission jedenfalls im Zeitpunkt, als sie die Verfügung vom 16. Dezember 2002 auf Ausschluss der Beschwerdeführerinnen vom Verfahren erliess, Kenntnis davon, dass mit dem Datum der Postaufgabe der Offerte der Beschwerdeführerinnen etwas nicht in Ordnung sein könnte. Am 18. Dezember 2002 erhielt die Vergabestelle alsdann Kenntnis vom Bestätigungsschreiben der zuständigen Poststelle