Die Eidgenössische Linthkommission bringt ihrerseits nichts vor, was die Beweiskraft des erwähnten Bestätigungsschreibens zu erschüttern oder auch nur zu beeinträchtigen vermöchte. Was sie in der Vernehmlassung vom 14. Januar 2003 für ihren Standpunkt anführt, hält einer näheren Prüfung nicht stand. So schliesst der von ihr zum Beweis offerierte Auszug «Track & Trace» vom 26. November 2002, der offenbar mit Bezug auf das Aufgabedatum der Sendung allein auf den Poststempel abstellt, nicht aus, dass die dadurch geschaffene Vermutung verspäteter Postaufgabe durch andere taugliche Beweismittel umgestossen werden kann.