Darin hält der zuständige Posthalter fest, dass die Erfassung des Zustellungsnachweises sowie die Quittierung im Empfangsbescheinigungsbuch der Beschwerdeführerin 1 in irrtümlicher Weise erst am Samstag, 23. November 2002, 09.00 Uhr durch die Poststelle Z. vorgenommen worden sind. Der Posthalter bittet abschliessend, diese Unregelmässigkeit zu entschuldigen und bestätigt, dass die Postaufgabe durch die Beschwerdeführerin 1 effektiv am 22. November 2002 erfolgt ist. Die Eidgenössische Linthkommission bringt ihrerseits nichts vor, was die Beweiskraft des erwähnten Bestätigungsschreibens zu erschüttern oder auch nur zu beeinträchtigen vermöchte.